Lizenz zum Bauernfang
Leseprobe

Dienstwegsackgassen-Marathon

Bundesbehörde schützt Abzocker vor Verbraucherschützer

Die Überschrift mag hart klingen. Ob sie es tatsächlich ist, kann nach den folgenden Schilderungen jeder selbst beurteilen. Wieder einmal ging es um das Anlegerschutzverbesserungsgesetz. Das verpflichtet Anbieter zur Erstellung eines Verkaufsprospektes, der dann von der BaFin zum Vertrieb freigegeben werden muss. Zudem ist eine Veröffentlichungspflicht des Angebots vorgeschrieben und eine Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prospekt. Eine Reihe von Initiatoren weigerte sich jedoch, ihren Prospekt herauszurücken. Vermutlich, weil die Angst vor einem journalistischen Verriss zu tief saß. Was kann man als Journalist tun, wenn ein Anbieter sich nicht an das Gesetz hält?

Anzeige erstatten, das bringt nicht viel. Ich entschloss mich für einen anderen Rechercheweg, den über die BaFin, denn der liegen alle Prospekte vor. Ich fragte in der Pressestelle nach, ob ich in Ausnahmefällen eine Kopie bekommen könnte. Um keine Kosten zu verursachen, würde mir auch ein per Mail übersandtes pdf-Dokument reichen. Ich versuchte es vergeblich, sowohl der kleine wie auch der große Dienstweg endeten im Nichts.

Unschwer vorstellbar, was ich in diesem Moment über die Damen und Herren in Frankfurt und Bonn dachte. Aber ich blieb am Ball, jetzt erst recht! Die Herausgabe der Prospekte auf ein ganz offizielles Begehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) konnte die BaFin nur unter Angabe einer Begründung verweigern. Laut Gesetz blieben ihr dafür 30 Tage Zeit. Offenbar gelten Gesetze für die BaFin nicht, denn ich hörte fast zwei Monate nichts. Dann sollte ich plötzlich Nachweise erbringen, dass ich die Prospekte vom Anbieter nicht,

Die BaFin mit ihrer nformationsblockade verschaffte einigen Vertrieben Monate Zeit, weiter ungestört ihre ominösen Angebote zu vertreiben.

wie gesetzlich vorgesehen, bekomme. Genau dieses Gesetz, auch das schien sich in BaFin-Kreisen noch nicht herumgesprochen zu haben, sieht allerdings eine Begründung nicht vor. Als ich dennoch per Mail auf die Informationsverweigerung der Anbieter eingehen wollte, kam eine Abwesenheitsnotiz zurück. Es hieß, der Mitarbeiter sei für zwei Wochen in Urlaub. Jetzt reichte es mir!

Ich schrieb an den Journalistenverband und den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Peter Schaar mit seinen Mitarbeitern war schließlich auch dafür zuständig, die Einhaltung des IFG zu überwachen. Erst jetzt kam Bewegung in die Angelegenheit, wenige Tage später hatte ich die Prospektkopien auf dem Tisch – zusammen mit einem Gebührenbescheid. 162,80 Euro für zwei Prospektkopien! Ein stolzer Preis mit integriertem Abschreckfaktor. Da ich zu diesem Zeitpunkt bereits auf weitere fünf Prospekte von Initiatoren vergeblich wartete, und auch diese bei der BaFin bestellen wollte, wäre ich einen runden Tausender los gewesen. Für eine Informationsanfrage, die gesetzlich geregelt ist. Von derart überdrehten Kosten konnte ich allerdings nirgendwo einen Paragrafen entdecken. Also legte ich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Wieder half mir der Journalistenverband und Susanne Bohn aus dem Büro des Datenschutzbeauftragten. Am Ende wurde die Gebühr auf 97,50 Euro „reduziert“. Immer noch ein rechter Amtsschimmelpreis für zwei läppische Prospektkopien, aber immerhin deutlich weniger.

Apropos Amtsschimmel: Dieser Vorgang ist am Ende sogar in den 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit eingegangen. Als „wichtiger Einzelfall“ herausgestellt, wurde er zusammen mit anderen Fällen dem Deutschen Bundestag vorgelegt. Das Besondere, was ich vorher auch nicht wusste: Die BaFin rechtfertigte die hohen Gebühren gegenüber dem Bundesbeauftragten damit, dass „der Antragsteller erst im Laufe des Verfahrens wichtige Sachverhaltsteile vorgetragen habe.“ Und wieder hörte ich etwas Weißes lautstark wiehern.

Fundamentaler Nonsens, diese Rechtfertigung der Behördenleute, denn ich wollte von Anfang an nur die Kopien der Prospekte haben. Aber der Amtschimmel hatte noch mehr für mich parat: Als Begründung für die Gebühren wurde von der BaFin erklärt, „man habe die Einschlägigkeit des IFG prüfen müssen“. Die Gegenargumentation des Bundesbeauftragten für Datenschutz: „Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen Gebührentatbestand, sondern um ein normales Verwaltungshandeln.“ Sein Fazit: „Eine solche Herangehensweise ist nicht gerade geeignet, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Eine Behörde sollte vielmehr eingehende Anfragen im Sinne der Bürgernähe bearbeiten und bei offenen Fragen auf den Antragsteller zugehen.“ Ein dicker Rüffel für die Behörde, die doch dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz verpflichtet ist.

Apropos Anlegerschutz. Die beiden Fonds, um die es mir in der ersten Anfrage ging, hatten zweifellos das Prädikat „absolut anlegerunfreundlich“ verdient. Beide erwähnte ich bereits im Zusammenhang mit Frank Audilet. Der müsste sich eigentlich bei der BaFin bedanken. Immerhin hat die ihm zumindest einige Monate Zeit verschafft, weiter ungestört seine ominösen Angebote zu vertreiben. Durch die anfängliche Blockadehaltung waren die kritischen Berichte letztlich um Monate verzögert worden.

Letzter Punkt in dem Zusammenhang: Im Falle des Ersten Hauptstadtfonds fand nach deren erfolglosen rechtlichen Schritten ein persönliches Gespräch mit den Initiatoren, Vermittlern und deren PR-Berater Oehme statt. In diesem Gespräch fragte ich beiläufig, ob die BaFin wegen des nicht erfolgten Prospektversands durch den Initiator eigentlich etwas unternommen habe. Schließlich handele es sich meines Erachtens um einen Verstoß gegen das Anlegerschutzverbesserungsgesetz. Das war rund drei Monate nach meiner IFG-Anfrage. Einen bösen Brief oder lautstarke Telefonate gab es zumindest bis dahin aber nicht.

Ich bezweifle auch, dass die BaFin irgendetwas unternommen hat. Denn später habe ich noch oft Prospekte bei der BaFin bestellt, gebührenpflichtig natürlich. Nicht selten betraf es dieselben Anbieter vorheriger Anfragen. Die hatte die BaFin offenbar nicht motivieren können, die Vorgaben des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes einzuhalten. Untätigkeit im Amt? Verbraucherschutz sieht jedenfalls deutlich anders aus. Jedenfalls nicht das letzte Mal, dass ich in meiner Eigenschaft als „Journalist in Sachen Verbraucherschutz“ von der BaFin im Dauerregen stehen gelassen wurde.

Damit aber die BaFin nicht ganz allein als untätige Behörde stehen bleibt – auch andere beherrschen dieses Metier – noch eine kurze Episode mit der Deutschen Bundesbank. An die muss gemäß einer Anordnung vom Januar 2004 jeder offene Immobilienfonds eine monatliche Meldung über die Zusammensetzung des Fondsvermögens, Anteilumlauf und Mittelaufkommen übermitteln. Sicherlich nicht unbedingt geheime Daten, weil jeder Rechenschaftsbericht die Werte auf Jahresbasis enthält. Um aber auf Monatsbasis informiert zu sein, startete ich am 3. Januar 2006 nach Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes eine Anfrage bei den Bundesbankern. Über einen Monat später fragte ich nach. Niemand kannte meine Anfrage. Also schickte ich sie erneut. Mit gleichem Ergebnis: Nichts. Weder der gesetzlich geforderte Ablehnungsbescheid noch die gewünschten Informationen habe ich erhalten. Also auch die Bundesbank stellt sich über das Gesetz. Indem sie kritische Anfragen einfach im unternehmensinternen Orkus namens Ignoranz versickern lässt.

Denkbar aber auch, dass dort der beamtete Schimmel dem hohen Ross Platz gemacht hat ...

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